Das BMF hat die FAQ zur E-Rechnung in Deutschland aktualisiert. Sie enthalten nun eine Nichtbeanstandungsregelung zur Archivierung von E-Rechnungen. Diese bezieht sich auf Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG, für die keine Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen gilt. Wie bereits in der Vergangenheit handelt es sich um eine rein umsatzsteuerrechtliche Regelung, die die verfahrensrechtlichen Vorgaben unberührt lässt.

BMF – FAQ zur E-Rechnung in Deutschland

IHK-Hinweis: Die FAQ enthalten unter Punkt 13 die Nichtbeanstandungsregelung zur Archivierung von Rechnungen:

13. Wie muss eine E-Rechnung aufbewahrt werden?

Umsatzsteuerlich gilt nach § 14b Absatz 1 UStG, dass ein Unternehmer ein Doppel jeder ein- und ausgehenden Rechnung acht Jahre aufzubewahren hat. Bei einer E Rechnung ist zumindest deren strukturierter Teil so aufzubewahren, dass er unversehrt in seiner ursprünglichen Form vorliegt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt jedenfalls bei Unternehmen innerhalb der Umsatzgrenzen des § 19 UStG (25.000 € im vorangegangenen und 100.000 € im laufenden Kalenderjahr), dass alleine wegen einer Speicherung und Archivierung von E Rechnungen außerhalb eines Datenverarbeitungssystems regelmäßig kein Verstoß gegen die Unversehrtheit vorliegt.

Ergänzend wird auf das BMF-Schreiben vom 28. November 2019, BStBl I S. 1269, geändert durch BMF-Schreiben vom 11. März 2024, BStBl I S. 374, zu den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) hingewiesen.

Hinweis: Wie bereits in der Vergangenheit handelt es sich um eine rein umsatzsteuerrechtliche Regelung, die die verfahrensrechtlichen Vorgaben unberührt lässt.

(Quelle: DIHK)