Roter Button_Stopp

Bildquelle: WIM 7/2022 – IHK Nürnberg für Mittelfranken

 

Verbraucher können langfristig laufende Verträge jetzt leichter kündigen. Was müssen die Anbieter beachten?

Viele kostenpflichtige Abos, Mitgliedschaften oder Mobilfunk-Verträge kann man schnell und bequem im Internet oder über Apps abschließen. Weil viele Verbraucher dadurch in Kostenfallen laufen, wird nun die Kündigung von solchen Laufzeitverträgen erleichtert. Seit dem 1. Juli 2022 müssen Unternehmer mit diesen Online-Angeboten eine Schaltfläche für die Kündigung („Kündigungsbutton“) auf ihrer Internet-Seite oder App installieren. Den Verbrauchern muss es jetzt ermöglicht werden, dass sie auf einfache Weise ordentlich oder außerordentlich kündigen können, um sich solcher sogenannter entgeltlicher Dauerschuldverhältnisse zu entledigen. Diese neue Pflicht schreibt das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ vor, das in Paragraf 312k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) umgesetzt wurde.

Die IHK Nürnberg für Mittelfranken weist darauf hin, dass es keine Übergangszeit für die Umsetzung der neuen Regelung gibt. Wenn es Unternehmen also versäumen, ihre Webseiten oder Apps anzupassen, können Verbraucher jederzeit und mit sofortiger Wirkung Verträge kündigen. Zusätzlich drohen kostenpflichtige Abmahnungen. Das Gesetz gilt aber nicht bei Geschäften zwischen Unternehmern und nicht bei Verträgen, die in einer strengeren Form als der Textform geschlossen oder gekündigt werden müssen (z. B. bei Finanzdienstleistungen wie Verbraucherdarlehensverträgen). Ausgenommen von dem Gesetz sind auch Verträge, die generell nicht online angeboten werden, oder Ratenlieferungsverträge, bei denen der Umfang der Leistung bereits beim Vertragsschluss feststeht.

Gestaltung des Kündigungsbuttons

Der Kündigungsbutton muss gut sichtbar platziert, ständig verfügbar sowie eindeutig und gut lesbar beschriftet sein (z. B. „Verträge hier kündigen“ oder vergleichbare Formulierung). Es darf vom Verbraucher nicht verlangt werden, dass er sich zunächst in sein Kundenkonto einloggt. Betätigt der Verbraucher den Kündigungsbutton, muss er unmittelbar auf eine Bestätigungsseite geleitet werden. Dort gibt er weitere Angaben ein, u. a. Art des Vertrages, Vertragsnummer, Kündigungsgrund, Daten zu seiner Identität, Kündigungszeitpunkt sowie Kontaktdaten (z. B. E-Mail-Adresse für den Versand der Kündigungsbestätigung). Diese Seite muss ebenfalls unmittelbar und leicht erreichbar sein und auch eine gut sichtbare Schaltfläche für die Bestätigung enthalten, mit der der Verbraucher die eingegebenen Angaben absendet. Sie sollte mit den Worten „jetzt kündigen“ beschriftet sein.

Nach dem Ausfüllen und Absenden muss der Verbraucher die Möglichkeit erhalten, die angegebene Kündigungserklärung auf einem dauerhaften Datenträger zu speichern. Außerdem muss sofort eine Bestätigung auf elektronischem Wege in Textform (zum Beispiel per E-Mail) erfolgen. Aus der Kündigungsbestätigung geht Folgendes hervor: Inhalt der Kündigung, außerdem das Datum und die Uhrzeit, an dem die Bestätigung zugeht, sowie der Zeitpunkt, an dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung endet.

Quelle: WIM 7/2022