Seit geraumer Zeit versenden verschiedene Personen „Schadenersatzschreiben“, in denen sie die Unternehmen darauf hinweisen, dass sie in ihren Firmenwebseiten Google Fonts dynamisch geladen werden.

Ist dies tatsächlich der Fall, werden die IP-Adressen von Nutzern an Google übermittelt.

Wie das LG München mit Urteil vom 20.01.2022 zum Az. 3 O 17493/20 entschieden hat, können Internetnutzer, deren IP-Adresse gegenüber Google offengelegt wird, gegenüber dem Webseitenbetreiber Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz geltend machen.

„Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100,00 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2021 zu bezahlen.“

 Seitenbetreiber sollten Google Fonts unbedingt lokal abspeichern und dann in den eigenen Internetauftritt einbinden!

Ob Google Fonts in Ihrer Seite dynamisch eingebunden sind, lässt sich am Quelltext leicht erkennen: Es gibt in diesen Fällen eine Verlinkung auf „fonts.googleapis.com“ und „fonts.gstatic.com“.

Zum Beispiel:

<head>
<link rel=“stylesheet“
href=https://fonts.googleapis.com/css2?family=Crimson+Pro>

https://developers.google.com/fonts/docs/css2

Wenn Sie dies nicht wollen, bleibt noch die Möglichkeit, die Einwilligung des Internetnutzers in die Übermittlung seiner IP-Adresse an Google einzuholen.

Dies sollten Sie zum Beispiel mit einem „Consent-Tool“ implementieren, sodass die Nutzung von Diensten US-amerikanischer Diensteanbietern und die hiermit verbundene Übermittlung personenbezogener Daten vom Internetnutzern nur auf der Grundlage einer erteilten Einwilligung erfolgen.

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